Die Verwirklichung einer Tat nach § 316 StGB ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann ernsthafte Konsequenzen mit sich bringen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Entzug der Fahrerlaubnis zu erwähnen, der im Regelfall zusammen mit einer Geld oder Freiheitsstrafe abgeurteilt wird.

Gemäß § 316 StGB macht man sich strafbar, sobald man vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl man aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dabei ist zu beachten, dass als „Fahrzeug“ im Sinne des § 316 StGB alle Beförderungsmittel zu verstehen sind, die man zur Fortbewegung im öffentlichen Verkehr nutzen kann. Ob das Fahrzeug einen Motor hat oder nicht, ist unerheblich.

Anhand dieser Erläuterungen wird deutlich, dass der Tatbestand des § 316 StGB nicht nur weitreichende Folgen haben kann, sondern auch mehr Umstände erfasst, als dies in der Allgemeinheit bekannt ist. Sollten Sie von der Polizei im Zusammenhang mit einem Tat gemäß § 316 StGB angehalten werden, ist es entscheidend, keine unüberlegten Angaben gegenüber der Polizei zu machen, sondern stets der Polizei mitzuteilen, dass man sich schriftlich äußern wird.

Bedenken Sie, dass Sie nicht verpflichtet Angaben zum Sachverhalt gegenüber der Polizei zu machen.

Durch die Abstimmung mit uns kann eine wirksame Verteidigung entwickelt werden.

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