Innerhalb der durch das Wirtschaftlichkeits- und Bereicherungsverbot gezogenen Grenze ist der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGH, NJW 2003, Seite 2085)!

Trotz dieser Grenzen ist es mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu vereinbaren, dass der Geschädigte eine Reparatur durchführt, die bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes erreicht. Diese Regelung rechtfertigt sich aus dem Integritätsinteresse des Geschädigt an seinem vertrauten KFZ (BGH, NJW 1992, Seite 302).

Die Obergrenze von 130% wird dabei durch den Reparaturaufwand, d.h. Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung ermittelt!

Nach dem Urteil des BGH vom 15.02.2005 (NJW 2005, Seite 1108) hat der Geschädigte den Anspruch auf Zuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert aber nur, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Gutachter zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat. Wird das KFZ daher nur teilweise oder schlecht repariert, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf übernahme der Reparaturkosten.

In einem weiterem Urteil vom 15.02.2005 (NJW 2005, Seite 1110) hat der BGH dargelegt, dass dem Geschädigten nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist, wenn dieser das Fahrzeug nur teilweise repariert und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen.

 

 

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