Es besteht keine Verpflichtung zur Abrechnung eines Fahrzeugschadens durch Vorlage einer Reparaturrechnung.

Vielmehr kann der Geschädigte auch die netto Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens bzw. eines Kostenvoranschlages zum Ersatz verlangen, die Mehrwertsteuer wird in diesem Fall nicht erstattet.

An diese Form der Abrechnung schließt sich meist die Frage an, welcher Betrag genau von der Haftpflichtversicherung erstattet werden muss.

Unter Berufung auf sog. Prüf- oder Kontrollberichte nehmen Versicherer im Bereich der Stundenverrechnungssätze, der Ersatzteilaufschläge (UPE) und der Verbringungskosten Kürzungen vor. Dabei wird meistens der Stundenverrechnungssatz von "Vertrauensbetrieben" oder billigen Referenzbetrieben zu Grunde gelegt.

Um genaue Auskunft über die Ihnen zustehenden Ansprüche zu erhalten, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

 

 

 

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