Nutzungsausfall meint im Schadensrecht den Anspruch auf Entschädigung in Geld für den Verlust, oder die Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeit eines beschädigten oder zerstörten Gegenstands. Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall erhält der Unfallgeschädigte dann, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet.

Nutzungsausfall gibt es bei nicht fahrbereiten und/oder nicht verkehrssicherrem Fahrzeug nicht nur für den Zeitraum der Reparatur, wie er im Gutachten ausgewiesen ist. Selbstverständlich gibt es den Nutzungsausfall auch für den sogenannte "Schadensermittlungszeitraum" und  die "Überlegungszeit“. Der Schadensermittlungszeitraum errechnet sich ab Unfalldatum bis Erhalt des Gutachtens.  Nach  Erhalt des Gutachtens sind Sie nicht verpflichtet zu reagieren. Vielleicht überlegen Sie ja noch zwei bis drei Tage, ob Sie den Wagen reparieren oder verkaufen wollen. Für diesen Zeitraum können Sie natürlich ebenfalls Nutzungsausfall beanspruchen.

 

 

 

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