Schadensersatz

Das Gesetz regelt in den §§ 249 ff BGB den Schadensersatz. Danach ist der Unfallgeschädigte so zu stellen, als sei der Schaden nicht eingetreten (BGH NJW 1986, Seite 1538).

Trotzdem gibt es gerade bei der Unfallregulierung immer wieder Streit um einzelne Positionen, deren Höhe und Angemessenheit.

Auf den folgenden Unterseiten sollen die einzelnen Schadenspositionen kurz dargestellt werden. Unterschieden wird dabei zum einen zwischen den reinen Sachschäden und zum anderen den Personenschäden. Gerade bei Personenschäden ist eine fachliche anwaltliche Beratung unumgänglich, um den konkreten Haushaltsführungsschaden, die Geldrente und weitere Positionen genau zu bestimmen.

Bezüglich der Sachschäden ist anzumerken, dass es dem Geschädigten frei steht, wie er den Zustand vor dem Unfall wiederherstellt. Diese Dispositionsfreiheit (BGH VersR 1989, Seite 1057) wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass die Wiederherstellung wirtschaftlich vernünftig sein muss (vgl. BGH NJW 1992, Seite 305). Der Geschädigte muss aber nicht zu Gunsten des Schädigers sparen (vgl. BGH VersR 1985, Seite 263). Welcher Betrag genau für die Wiederherstellung  erforderlich ist, ist dann oft zwischen den Beteiligten streitig.

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