Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus § 253 Abs. 1 und 2 BGB.

Hiernach kann "wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden".

Zunächst ist wichtig, dass es nicht möglich ist pauschal zu einzelnen Verletzungen eine angemessene Schmerzensgeldhöhe zu definieren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Schmerzen sich nicht in Geld ausdrücken und ausgleichen lassen. Als Orientierung dienen daher Entscheidungssammlungen wie z.B. die ADAC - Schmerzensgeldtabelle anhand derer wir einen angemessenen Betrag ermitteln können. Dabei ist zu beachten, dass fast jeder Fall einzigartig ist.

Weiterhin sind bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen und Leiden, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Krankenhausaufenthaltes, die Anzahl der operativen Eingriffe, befürchtete oder erwartete Folgeschäden, physische und psychische Auswirkungen sowie Alter und Beruf zu berücksichtigen.

Wir vertreten Sie gern in diesem Bereich.

 

 

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