Benzinkosten:

Zusätzlich zum Restwert eines Totalschadens sind auch noch die in dem Fahrzeug befindlichen Benzinmengen zu ersetzen, da diese nicht Bestandteil der Restwertermittlung bzw. des Verkaufspreises sind. Der Restwert an Benzin ist jedoch ein erstattungsfähiger Schaden  (LG Regensburg,  NJW-RR 2004, S. 1474). Das AG Charlottenburg (zfs 1989, S. 80) ist auch der Ansicht, den Versicherungen entgegentretend, dem Geschädigten sei es zuzumuten diesen Benzinrest abzulassen und umzufüllen. Bitten Sie insbesondere bei einem vollen Tank den Sachverständigen um ein Foto der Tankanzeige. Ansonsten erhalten Sie keinen Ersatz für Ihr Eigentum welches Sie beim Verkauf des KFZ verlieren.


Gebühr für Ermittlungsakte:

Die Gebühren für die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte sind ebenso von der Versicherung zu übernehmen; auch ohne Anforderung seitens der Versicherung. Damit soll eine schnellstmögliche Regulierung des Schadens ermöglicht werden (OLG Düsseldorf, MDR 61, S. 1021 und LG Baden Baden, VersR 77, S. 66).


Abzug "neu für alt":

Geht durch den Unfall die Brille entzwei, ist auch diese zu ersetzen, da diese nicht mehr von den Krankenkassen bezahlt wird.  Ein Abzug "neu für alt" ist nicht vorzunehmen, da die Brille ein medizinisches Hilfsmittel ist und nicht der modische Gesichtspunkt entscheidet (AG Montabauer, zfs 1998, S. 132). Auch bei Motorradschutzkleidung (Helm, Kombi oder Handschuhen) ist kein Abzug vorzunehmen. Diese Gegenstände dienen keinerlei Schönheitszwecken; es entsteht daher keine Vermögensvermehrung des Geschädigten (AG Lahnstein, Zfs 1998, S. 295 und AG Bad Schwartau, DAR 1999, S. 458).


Kostenvoranschlag:

Leider ist festzustellen, dass die Versicherungen regelmäßig, unter Hinweis auf die Anrechnungsmöglichkeit der Gebühren für einen Kostenvoranschlag bei der nachfolgenden Reparatur, die Übernahme der Kosten für diesen Kostenvoranschlag verweigern. Bei geringen Schäden kann der Geschädigte keinen Sachverständigen einschalten. Damit verstößt er gegen die Schadenminderungspflicht. Da die Kosten für einen Sachverständigen zu erstatten wären gilt diese Erstattungspflicht auch hinsichtlich der Gebühren für den Kostenvoranschlag (AG Aachen, DAR  1995, S. 295 sowie AG Essen, zfs, S. 1990, S. 156).

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