Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist bei einem Kraftfahrzeug gegeben, wenn die Reparaturkosten zzgl. der Wertmindeung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (Wert vor dem Unfall) um mehr als 30 Prozent übersteigen.

Lässt der Geschädigte trotz Überschreiten der 130% Regelung sein Fahrzeug reparieren, so kann er nicht von der Versicherung den Teil bis 130% zum Ersatz verlangen und den darüber hinausgehenden Betrag selber dazuzahlen. Der Bundesgerichtshof schließt eine Aufteilung des Fahrzeugschadens in einen wirtschaftlich vernünftigen und einen wirtschaftlich unvernünftigen Teil nämlich gerade aus (BGHZ 115, 375).

Wenn Sie bei einem Schaden mit Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes trotzdem am liebsten ein Ersatzfahrzeug anschaffen möchten, rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

 

 

 

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